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Klagen gegen das Verbot der Batteriehaltung ab 2007 gescheitert

Oldenburg (aho) – Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit einem am 22. März 2006 verkündeten Urteil (Az: 11 A 3583/05 und 11 A 3585/05) zwei Klagen eines Legehennenhaltungsbetriebs, welcher etwa 90.000 Tiere in herkömmlichen Batteriekäfigen hält, abgewiesen. Im Mittelpunkt der Verfahren stand eine im Jahre 2002 von dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung zur Haltung von Legehennen. Diese sieht vor, dass die herkömmliche Käfigbatteriehaltung (mit einem Platz pro Henne von 550 cm²) ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr zulässig ist, sondern die Tiere mindestens in Volieren mit einer Fläche von 1,5 x 2 m und einer Höhe von mindestens 2 m bzw. in Boden- bzw. Freilandhaltung unterzubringen sind und hierbei pro Tier eine Fläche von etwa 1100 cm² zur Verfügung stehen muss. Regelungen waren wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1999, welches die bisherigen Vorschriften über die Legehennenhaltung aus Tierschutzgründen als unwirksam angesehen hat und Vorgaben aus dem europäischen Recht erforderlich geworden. Der klagende Betrieb hatte vor allem eingewendet, dass solche grundlegenden Bestimmungen nur durch das Parlament und nicht durch die Verordnung eines Ministeriums getroffen werden dürften. Außerdem stehe einer Änderung der Bestandsschutz der erteilten Genehmigungen entgegen.

Beiden Argumenten vermochte das Gericht nicht zu folgen und hat die Klagen abgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer sowohl die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht als auch die sogenannte Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Hinzuweisen ist darauf, dass es derzeit im politischen Raum Bestrebungen gibt, die Regelungen über die Legehennenhaltung zu ändern und auch wieder kleinere Haltungsanlagen zuzulassen.

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