Schweinepest in Haltern-Lavesum: Pufferzone im Kreis Borken
Borken (aho) – Ein absolutes „Stand still“ gilt jetzt für alle Schweine in Borken, Raesfeld, Heiden und Velen sowie im Gebiet von Gescher südlich der Bundesstraße B 525. Auf Grund der unklaren epidemiologischen Lage hat der Kreis Borken dieses Gebiet zur „Pufferzone“ erklärt. In diesem Gebiet dürfen insbesondere keine Schweine in die Betriebe oder aus den Betrieben verbracht werden. Damit soll verhindert werden, dass sich das Schweinepestvirus weiter ausbreitet. Betroffen von der Anordnung sind in den genannten Kommunen 566 landwirtschaftliche Betriebe mit rund 300.000 Schweinen.
Ursache für diese Maßnahmen ist der Ausbruch der Klassischen Schweinepest in Haltern-Lavesum (Kreis Recklinghausen). Für die Gemeinde Reken gelten weiterhin die bereits am Freitag angeordneten Maßnahmen: Da der von der Schweinepest betroffene Betrieb in Haltern nur etwa fünf Kilometer von der Kreisgrenze entfernt ist, musste in der Gemeinde Reken an das Beobachtungsgebiet in Haltern ein Anschlussbeobachtungsgebiet ausgewiesen werden. Dieses reicht im Westen bis an die A 31 und im Norden an die B 67. Die dortigen 87 Schweinehalter müssen ihre insgesamt rund 30.000 Schweine abgesondert aufstallen, und auch hier gilt natürlich ein striktes Transportverbot.
Für die Pufferzone gilt: Frühestens 10 Tage nach Festlegung der Zone (also frühestens ab 14. März) dürfen Mastschweine innerhalb von Nordrhein-Westfalen zum Schlachten gebracht werden, wenn einer solcher Bestand spätestens zwei Tage zuvor klinisch untersucht worden und das Ergebnis von maximal sieben Tagen vorher gezogenen 14 Blutproben unauffällig ist. Nach 20 Tagen gelten für zur Schlachtung vorgesehene Mastschweine keine Einschränkungen mehr.
Nach dem 20. Tag bis zum 30. Tag dürfen Zucht- und Nutzschweine innerhalb von Nordrhein-Westfalen transportiert werden, wenn einer solcher Bestand spätestens zwei Tage zuvor klinisch untersucht worden und das Ergebnis von maximal sieben Tagen vorher gezogenen 14 Blutproben unauffällig ist. Nach 30 Tagen gelten für Zucht- und Nutzschweine keine Einschränkungen mehr.
Für das Beobachtungsgebiet in Reken gilt weiter: Frühestens 20 Tage nach Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes müssen alle schweinehaltenden Betriebe amtstierärztlich untersucht werden, um das Beobachtungsgebiet aufheben zu können. Allgemein gilt: Sofern noch nicht geschehen, müssen alle Schweinehalter im Kreis ihren Tierbestand unter Angabe der Anzahl, der Nutzungsrichtung und des Standortes beim Fachbereich Tiere und Lebensmittel melden (Tel.: 02861/82-1132). Auch alle besonderen Vorkommnisse bei den Schweinen – wie erkrankte oder verendete Schweine – müssen sofort unter der oben genannten Telefonnummer beim Kreis Borken gemeldet werden.