H5N1: Vorarlberg schlägt Überwachungszone für 13 Gemeinden vor
Bregenz (aho) – Nachdem am Mittwoch nachmittags bekannt gewordenen ist, dass eine in Lindau-Segelhafen (Bayern) tot aufgefundene Reiherente (Aythya fuligula) mit dem Vogelgrippe-Virus H5N1 infiziert ist, empfiehlt das Land Vorarlberg (Österreich) dem Bund die Einrichtung einer so genannten Überwachungszone für insgesamt 13 Vorarlberger Gemeinden. „Diese Maßnahme sowie damit begeleitende Informationen sind als Vorsichtsmaßnahme von Gesetz her notwendig“, so Landeshauptmann Herbert Sausgruber und Landesrat Erich Schwärzler in einer ersten Stellungnahme. Für Auskünfte wurde eine Hotline (05574/511-21880) eingerichtet.
Konkret wird vom Land Vorarlberg für folgende 13 Gemeinden die Einrichtung einer Überwachungszone (per Verordnung des Gesundheitsministeriums) vorgeschlagen: Bregenz, Eichenberg, Fußach, Gaißau, Hard, Höchst, Hohenweiler, Hörbranz, Kennelbach, Lauterach, Lochau, Möggers, Wolfurt. LR Schwärzler: „Diese Zone entspricht dem gesetzmäßig vorgesehenen 10-Kilometer-Radius um den Fundort des infizierten Tieres.“ Laut Landes-Veterinärabteilung halten in diesen Gemeinden 350 Geflügelhalter insgesamt 19.700 Stück Geflügel.
Drei Verbote und sieben Maßnahmen für Geflügelhalter
Die Einrichtung der Überwachungszone bedeutet für alle Geflügelhalter in diesen 13 Gemeinden (Auszug aus der Verordnung) folgende Verbote und Maßnahmen:
Verboten sind:
1. die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus der Zone innerhalb der ersten 15 Tage nach Einrichtung der Zone;
2. die Zusammenführung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Sammelstellen;
3. das Jagen von Wildvögeln.
Einzuhaltende Maßnahmen:
1. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. (Die zuständige Bezirkshauptmannschaft kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für die Laufvögel bestimmt ist, in Berührung kommen, und die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden.)
2. In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.
3. Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
4. An den Ein- und Ausgängen zu den Geflügelhaltungsbetrieben sind Desinfektionsmaßnahmen zu treffen. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
5. Die Besitzer/Besitzerinnen beziehungsweise die Halter/Halterinnen von Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben über jede Verbringung von Geflügel, anderen Vögeln und Bruteiern Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge betreffend diese Tiere oder Produkte zu führen.
6. Personen, die Geflügel, andere Vögel oder Bruteier transportieren oder Handel damit treiben, haben Aufzeichnungen über jede Verbringung dieser Tiere beziehungsweise Produkte zu führen.
7. Die Aufzeichnungen gemäß Punkt 5 und 6 sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Empfehlungen für Hunde- und Katzenhalter
Zusätzlich werden die Halter von Hunden ersucht, in Gebieten, in denen ein Kontakt mit Wasservögeln möglich ist, Hunde an die Leine zu nehmen. Katzen sollten nach Möglichkeit keinen Kontakt zu Wasservögeln haben.