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Schock-Fotos: Tierschützer müssen Rücksicht auf Kinder nehmen

Arnsberg (aho) – Tierschützer dürfen nicht ohne Zustimmung der Bürger und unvorbereitet mit drastischen Fotos verletzter oder gequälter Tiere in der Öffentlichkeit um Spenden und Mitglieder werben. In mehreren Urteilen hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in den vergangenen Monaten die Auflagen für einen Tierschutzverein bestätigt. Der Verein wollte in der Fußgängerzone in der Siegener Innenstadt überdimensionale drastische Bilder präsentieren, um auf Missstände in der Schweinemast bzw. in der Pelztierzucht aufmerksam zu machen. Die Auflagen schrieben vor, dass bestimmte Bilder nur abgeschirmt, etwa hinter Sichtschutzwänden, interessierten Personen gezeigt werden dürften. Die hiergegen gerichteten Eilanträge hatten ganz überwiegend keinen Erfolg. Das Gericht führte in seinen Beschlüssen aus, die Auflagen stellten einen angemessenen Ausgleich zwischen der grundgesetzlich geschützten Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht unbeteiligter Dritter, insbesondere auch von Familien mit Kindern, andererseits dar. Diese Personen könnten bei Beachtung der Auflagen den Veranstaltungsort passieren, ohne unfreiwillig und unvorbereitet, quasi zwangsweise, mit drastischen Bildern zum Tierschutz konfrontiert zu werden. Dem Verein sei es dennoch möglich, Passanten für sein Anliegen zu sensibilisieren und sie bei entsprechender Bereitschaft mit weiteren Bildern zu konfrontieren. Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen blieben ohne Erfolg

(VG Arnsberg, 3 L 34/05, 3 L 236/05, 3 L 858/05 und 3 L 1047/05).

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