Nicht identifizierbare Schlachttiere werden unschädlich beseitigt
Bonn (aho) – Am 06.01.2006 wurde die Eilverordnung des BMELV zur Umsetzung der EU-Übergangsvorschriften zum EU-Lebensmittelhygienepaket, mit der den Schlachtbetrieben gestattet wird, Schlachttiere ohne die geforderten Begleitinformationen (gemäß EU-VO 853, Anhang II, Abschnitt III, Nr. 1 und 6) anzunehmen und zu schlachten, im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit in nationales Recht übernommen. Die Eil -VO gilt 6 Monate.
Der Zentralverband der Deutschen Schweineproduktion e.V. (ZDS) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass alle anderen Anforderungen, z.B. die Forderung einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung von Schweinen bei Anlieferung am Schlachthof (VO 853/2004, Anhang III, Abschnitt I, Kapitel IV, Nr. 3), bereits ab 01.01.2006 gelten und im Falle nicht identifizierbarer Schlachtschweine (VO 854/2004, Anhang I, Abschnitt II, Kapitel III, Nr. 1) zur unschädlichen und entschädigungslosen Beseitigung der Tiere führt.
Der ZDS hat seine Mitgliedsorganisationen daher im Interesse der Landwirte darum gebeten, auf die Verwendung eines Schlagstempels mit eindeutiger Betriebskennzeichnung gemäß Viehverkehrsverordnung hinzuwirken. Nach Ergebnissen einer Stichprobenkontrolle der QS GmbH ist eine schnelle Zuordnung immer dann gegeben, wenn neben dem Kreiskennzeichen mind. die letzten fünf bis sieben Stellen der VVVO-Nummer verwendet werden.