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Vogelgrippe: EU will neue Maßnahmen zur Seuchenprävention

Brüssel (aho) – Die EU-Länder haben am Dienstag eine neue Richtlinie zur Bekämpfung der Vogelgrippe beschlossen. Die Richtlinie soll sicherstellen, dass die EU über optimale Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der Vogelgrippe verfügt und dass die Gesundheitsrisiken und wirtschaftlichen Kosten im Falle eines Ausbruchs so gering wie möglich ausfallen. Ein wesentlicher Aspekt der Richtlinie ist die Einführung weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung von Viren mit geringer Pathogenität, um deren Mutation zu hoch pathogenen Formen zu verhindern, welche für die schlimmsten Seuchen bei Geflügel und anderen Vögeln verantwortlich sind und sogar die menschliche Gesundheit gefährden können.

Der EU-Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz Markos Kyprianou bemerkte dazu: „Die verheerenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Vogelgrippe wurden durch die derzeitige Epidemie in Asien und die Ausbreitung des Virus nach Westen in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit gerückt. Die EU hat auch schon beim Ausbruch der Seuche in den Niederlanden im Jahre 2003 große Verluste hinnehmen müssen. Diese Richtlinie wird dazu beitragen, unsere Kräfte zur Abwehr der Vogelgrippe in der EU zu stärken, Ausbrüche, die dennoch auftreten, umgehend zu bekämpfen und deren negative Folgen so gering wie möglich zu halten.“

Die Bekämpfung früherer Vogelgrippeausbrüche in der EU hat sich als äußerst kostspielig erwiesen und Tierschutzbedenken wegen der Massenschlachtungen hervorgerufen. Darüber hinaus muss die EU angesichts der derzeitigen globalen Vogelgrippesituation sicherstellen, dass sich die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Prävention und den Umgang mit Ausbrüchen dieser Seuche in ihren Rechtsvorschriften niederschlagen. Die heute angenommene Richtlinie stützt sich auf die aus den jüngsten Epidemien gezogenen Lehren und die neuesten Erkenntnisse über die Pathogenese der Seuche, die Art und Weise ihrer Ausbreitung und die Risiken für die menschliche Gesundheit.

Bekämpfung der weniger pathogenen Stämme

Die alte EU-Richtlinie enthielt lediglich Maßnahmen zur Bekämpfung der hoch pathogenen Vogelgrippeviren, d. h. derjenigen, die größere Seuchenausbrüche bei Geflügel hervorrufen und den Menschen infizieren können. Es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass diese hoch pathogenen Viren oftmals aus Mutationen weniger gefährlicher Viren mit geringerer Pathogenität entstehen.

Aus diesem Grund verlangt die neue Richtlinie von den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der weniger pathogenen Viren einzuführen und zu verschärfen, um die Virusmutation und die Entwicklung hoch pathogener Formen der Seuche zu verhindern, wie beispielsweise derjenigen des in Asien grassierenden H5N1-Stamms, der zur Zeit weltweit Alarm auslöst. Bei einem Ausbruch mit geringer Pathogenität müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bis zur Virustilgung kein Geflügel in die infizierten Betriebe oder aus diesen verbracht wird. Alle Vögel des betroffenen Bestands müssen normal geschlachtet oder, wenn erforderlich, „getilgt“ werden, um eine Übertragung von einem Betrieb zum anderen zu vermeiden.

Flexiblere Impfbestimmungen

Es gibt immer mehr Anhaltspunkte dafür, dass die Impfung als zusätzliches Instrument für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung erfolgreich eingesetzt werden kann, wenn Hausgeflügel mit gering pathogenen Viren von frei lebenden Vögeln in Kontakt kommt. Die Richtlinie führt deshalb eine größere Flexibilität bei der Impfung ein. Die Impfung ist weiterhin streng zu überwachen, und nach den EU-Rechtsvorschriften müssen geimpfte Vögel von infizierten Vögeln unterschieden werden können, was sowohl für die Seuchenbekämpfung als auch für Handelszwecke sehr wichtig ist. Die neuen Maßnahmen werden so gehandhabt, dass Handelsbeschränkungen für Geflügel und Geflügelerzeugnisse aus den Impfgebieten so gering wie möglich gehalten werden können. Beschränkungen werden nur für spezifische Regionen gelten, in denen geimpft wird, oder für Teile dieser Regionen, nicht aber für den gesamten Mitgliedstaat. Alle Gebiete, in denen nicht geimpft wird, unterliegen keinerlei Handelsbeschränkungen.

Die neue Richtlinie wird in den nächsten Tagen im Amtsblatt veröffentlicht und muss von allen Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 2007 in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden. Die Kommission kann allerdings bereits zwanzig Tage nach der Veröffentlichung der Richtlinie entsprechende Übergangsmaßnahmen annehmen, die für die Mitgliedstaaten bindend wären.

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