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BSE: Anordnung der Tötung der gesamten Rinderherde rechtmäßig

Celle (aho) – Ein Landwirt, dessen Rinderherde Anfang 2001 auf Weisung des Landwirtschaftsministeriums getötet wurde, nachdem ein Tier positiv auf BSE getestet worden war, kann vom Land keinen Schadensersatz verlangen. Das hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 8. November 2005 entschieden.

Der Kläger hatte für die Tötung seiner ursprünglich aus 108 Rindern bestehenden Herde auf der Grundlage des Tierseuchengesetzes eine Entschädigung i.H.v. knapp 100.000 EURO durch die Tierseuchenkasse erhalten. Mit seiner Klage nahm er das Land auf Ersatz weiterer rund 46.500 EURO sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden in Anspruch. Er vertrat die Ansicht, das Tierseuchengesetz stelle keine rechtmäßige Grundlage für die Tötung der Herde dar, da BSE keine Seuche sei. Jedenfalls hätte es genügt, nur die Kohorte (vertikale Abstammungsreihe) des erkrankten Rindes zu töten, da die Gefahr einer horizontalen Ansteckung bei BSE nicht bestehe.

Der Senat sah es dagegen als gegeben an, dass der die Weisung des Landes ausführende Landkreis mangels anderweitiger Anhaltspunkte (z.B. auf ein importiertes oder anderweitig hinzugekauftes Muttertier) davon habe ausgehen müssen, dass sich das BSE-positive Rind über das Futter infiziert habe. Da die anderen Rinder das gleiche Futter erhalten hätten, habe die Gefahr einer Ansteckung auch für die gesamte übrige Herde bestanden.

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