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Rhein-Sieg-Kreis: Kreisveterinäramt setzt Geflügelpest-Eilverordnung um

Siegburg (aho) – Die Telefone im Veterinäramt des Rhein-Sieg-Kreises in Siegburg stehen nicht still. „Mehr als hundert Anrufe von besorgten Geflügelhaltern erreichen uns täglich“, sagt der Leiter des Siegburger Kreisveterinäramtes, Dr. Hanns von den Driesch. Die meist gestellte Frage: Müssen auch meine drei Hühner in den Stall? Klare Antwort: Ja. Die Eilverordnung des Bundes zur Vogelgrippe, die am vergangenen Samstag in Kraft getreten ist, gilt auch für das Federvieh von Hobbyhaltern.

In der Verordnung heißt es: Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat diese bis einschließlich des 15. Dezember 2005 in geschlossen Ställen zu halten.

Außerhalb von geschlossenen Ställen dürfen die Tiere nur gehalten werden, wenn sicher gestellt ist, dass die Tiere gegen den Eintrag von Wildvögelkot geschützt sind. „Die Überdachungen müssen dicht sein, Netze reichen nicht aus“, erläutert der Kreisveterinär. Zudem müssten auch seitliche Begrenzungen errichtet werden, damit wilde Vögel nicht in diese Volieren eindringen können und Kontakt zum heimischen Federvieh bekommen. Tiere, die außerhalb von Ställen untergebracht sind, müssen auch – so will es die Verordnung – mindestens einmal im Monat durch den Tierarzt klinisch untersucht werden. Der Geflügelhalter hat darüber hinaus das Halten seines Geflügels außerhalb eines geschlossenen Stalls dem Kreisveterinäramt in Siegburg anzuzeigen. Darüber hinaus müsse Geflügel, das trotz der Verordnung nicht ausschließlich in Ställen gehalten werden könne, bis zum 15. Dezember 2005 mindestens einmal auf das gefährliche Vogelgrippevirus H5N1 untersucht werden.

Überregionale Geflügelmärkte, Geflügelschauen und Geflügelausstellungen können stattfinden, wenn dass Geflügel in den 14 Tagen vor der Veranstaltung in geschlossenen Ställen gehalten und zwei Tage vor der Veranstaltung für Vogelgrippefrei erklärt wurde.

Das Kreisveterinäramt prüft ab sofort die Einhaltung der Verordnung im Rhein-Sieg-Kreis und wird bei Zuwiderhandlungen Ordnungsgelder von bis zu 25.000 EURO verhängen.

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