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Geflügelpest: Schleswig-Holstein informiert zum Freilandverbot

Kiel (aho) – Zur Abwehr der Vogelgrippe hat Landwirtschaftsminister Christian von Boetticher am vergangenen Mittwoch (19. Oktober) mit sofortiger Wirkung für das ganze Land vorbeugend die so genannte Aufstallung sämtlicher Geflügelbestände angeordnet. Am Sonnabend (22. Oktober, 0:00 Uhr) ist nun eine Eilverordnung des Bundes in Kraft, die dann ebenfalls in Schleswig-Holstein gilt und die bisherigen Regelungen ablöst und teilweise auch ändert. Ab morgen gilt:

· Bis zum 15. Dezember 2005 sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse in geschlossenen Ställen zu halten.

· Von der Unterbringung in geschlossenen Ställen kann nur abgewichen werden, wenn die Tiere unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung (lediglich eine Übernetzung o.ä. ist damit nicht mehr möglich!) und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden sowie eine mindestens monatliche klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels durchgeführt und dokumentiert wird.

· Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde das Halten seines Geflügels außerhalb eines geschlossenen Stalles unverzüglich unter Angabe des Standortes anzuzeigen. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind.

· Sofern Geflügel weder in geschlossenen Ställen noch in abgedeckten Volieren gehalten wird, hat der Geflügelhalter die Tiere des Bestandes bis zum 15. Dezember 2005 nach näherer Anweisung eines Veterinäramtes mindestens ein Mal auf das Vogelgrippevirus der Subtypen H 5 und H 7 untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, dass Geflügelhalter Untersuchungen in kürzeren Abständen durchführen lassen müssen und das Geflügel in geschlossenen Ställen zu halten ist.

· Überregionale Geflügelmärkte, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt werden, soweit sichergestellt ist, dass das dort aufgestellte Geflügel in den 14 Tagen unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in geschlossenen Ställen gehalten und längstens zwei Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht worden ist.

Der komplette Text der Verordnung kann ständig auch auf der Internetseite des Bundesverbraucherschutzministeriums und im Bundesanzeiger eingesehen werden.

Zuständig für die Umsetzung der Verordnung bleiben die Kreise bzw. die kreisfreien Städte; ihre Verwaltungen sind die Ansprechpartner für Geflügelhalter im Falle von Fragen.

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