Hinweise zur Geflügelpest
Magdeburg (aho) Die Landeshauptstadt Magdeburg informiert zum Thema Geflügelpest:
Die Begriffe Vogelgrippe, Geflügelinfluenza und Geflügelpest bezeichnen Vogelerkrankungen, die durch einen Influenza-A-Grippevirus hervorgerufen werden und sich bei den betroffenen Arten durch eine Reihe von Krankheitserscheinungen darstellen.
Seit Ende des Jahres 2003 gab es in Ländern Südostasiens Seuchenzüge bei Geflügel, die von einem besonders krankmachenden Virus mit der Bezeichnung H5N1 hervorgerufen wurden. Diese Form des Influenza-A-Virus kann auch Menschen befallen. Seine Infektiosität für den Menschen ist allerdings gering. Bis zum Juli 2005 sind weltweit 112 Erkrankungsfälle von Menschen mit diesem Virus nachgewiesen worden. Anders, drohen praktisch allen Vogelarten schwere Erkrankungen, die zum Tode führen.
Der Virus wird von Tier zu Tier durch Ausscheidungen übertragen. Die Hauptgefahr der Einschleppung des Tierseuchenerregers der Geflügelpest besteht in der gesetzlich zwischenzeitlich untersagten Einfuhr von Geflügelprodukten und dem illegalen Tierhandel. Daneben können Zugvögel die Geflügelpest verbreiten.
Was ist zu tun?
Durch Bundes-, Landes- und die Veterinärbehörde der Stadt Magdeburg sind komplexe Maßnahmen eingeleitet worden, die jeweils der konkreten Gefahrensituation angepasst werden. Für die Halter von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten oder Gänsen gelten insbesondere nachfolgende Pflichten:
Seit 2003 besteht eine Meldepflicht beim zuständigen Veterinäramt für alle Geflügelhaltungen.
Die Verfütterung von Geflügelprodukten und Resten davon an Vögel ist verboten.
Alle Hühnervögel und mit ihnen in Gemeinschaft gehaltenes Wirtschaftsgeflügel ist ständig unter Impfschutz gegen die Newcastle Krankheit (atypische Geflügelpest) zu halten. Die Impfung der Tiere über das Trinkwasser bewirkt einen befristeten Impfschutz, meist für 4 Monate.
Einfuhren von Vögeln aus dafür nicht erlaubten Gebieten sind zu unterlassen. Zukäufe unterliegen der Pflicht zur Quarantäne.
Geflügelbestände mit mehr als 100 Vögeln bzw. gewerbsmäßige Geflügelzuchten, die nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen gehalten werden, unterliegen vom 15. Oktober 2005 bis zum 15. Dezember 2005 der Untersuchungspflicht auf den Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7.
Generell gilt, dass bei Erkrankungen mit ungeklärten Todesfällen im Geflügelbestand ein Tierarzt, bei Verdacht auf eine Tierseuche der Amtstierarzt vom Tierbesitzer hinzuzuziehen ist.
Geflügelausstellungen haben bis auf Widerruf eine Reihe von zusätzlichen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen. In bestimmten Bundesländern oder Teilen dieser Länder sind Geflügelausstellungen und -märkte zeitweilig verboten.
Eine Bevorratung an Desinfektionsmitteln und -einrichtungen sowie Schutzkleidung für die Tierbetreuer ist je nach Art und Größe des Geflügelbestandes zu sichern.
Durch die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13 345), geändert vom 26. September 2005 (BAnz. S. 14 639) ist mit Wirksamkeit vom 19. Oktober 2005 die grundsätzliche Aufstallung angeordnet wurden.