Das Landratsamt Waldshut informiert zur Geflügelpestschutzverordnung
Waldshut (aho) – Das Landratsamt Waldshut veröffentlicht in den Zeitungen vom 22.10.2005 die Neufassung der Geflügelpestschutzverordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Aus diesem Grund weist das Landratsamt auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen eindringlich hin:
1. Geflügel (Hühner, Puten, Enten, Gänse, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Laufvögel (Strauß, Nandu)) sind ab sofort und unabhängig von der Zahl der Tiere grundsätzlich bis zum 15. Dezember 2005 in geschlossenen Ställen zu halten.
2. Eine Auslaufhaltung des Geflügels ist ausnahmsweise unter engen Bedingungen möglich. Das Geflügel darf in Ausläufen gehalten werden, die über eine undurchlässige Dachabdeckung verfügen. Die Seiten des Auslaufs müssen eine vogelsichere Umzäunung aufweisen, d.h. selbst Spatzen dürfen nicht in den Auslauf gelangen. Die Auslaufhaltung muss ferner mindestens einmal im Monat von einem Tierarzt auf Krankheitsanzeichen der Geflügelpest untersucht werden. Das Ergebnis der Untersuchung muss tierärztlich dokumentiert werden und ist dem Veterinäramt auf Verlangen vorzuzeigen. Geflügelhalter, die ihre Tiere unter diesen Voraussetzungen halten wollen, müssen diese Auslaufhaltung dem Veterinäramt melden und müssen von dem Geflügel bis zum 15. Dezember 2005 mindestens ein Mal Blutproben entnehmen lassen, die auf Geflügelpest zu untersuchen sind. Diese Untersuchungspflicht für Auslaufhaltungen gilt nun unabhängig von der Bestandsgröße, selbst für kleinste Hühnerhaltungen. Geflügelhalter, die ihre Tiere in Ställen halten, brauchen keine tierärztlichen Bestandsuntersuchungen und Blutuntersuchungen durchführen zu lassen.
3. Sollte sich die Seuchenlage verschlechtern, z.B. bei einem Geflügelpestausbruch in Deutschland, kann angeordnet werden, dass die Tiere ausnahmslos in geschlossenen Ställen zu halten sind. Tritt dieser Fall ein, wird das Landratsamt darüber informieren.
4. Abweichend von den Vorgaben des Bundes hat das Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg verfügt, dass Geflügelmärkte, Geflügelausstellungen und ähnliche Veranstaltungen bis auf weiteres nicht durchgeführt werden dürfen.
5. Jäger können aufgefordert werden, Proben von erlegten Enten und Gänsen auf Geflügelpest untersuchen zu lassen. Das gehäufte Auftreten von krankem oder verendetem Wildgeflügel müssen sie dem Veterinäramt melden.
6. Das Veterinäramt weist nochmals darauf hin, dass selbst Hobbyhalter und Kleinhalter ihre Geflügelhaltung dem Veterinäramt unabhängig von der Bestandsgröße melden müssen.