Freilaufverbot für Federvieh gilt auch für Hobbyhalter +++ Tauben nicht betroffen
Soest (aho) – Dr. Wilfried Hopp, Leiter des Veterinärdienstes der Kreisverwaltung Soest, weist darauf hin, dass das wegen der sich in Ost- und Südeuropa ausbreitenden Vogelgrippe verhängte Freilaufverbot für Federvieh auch für Hobbyhalter gilt. Am Mittwoch, 19. Oktober, hatte Bundesminister Jürgen Trittin eine Eilverordnung unterschrieben, die für das gesamte Bundesgebiet bis zum 15. Dezember 2005 die Aufstallung von Geflügel also die Haltung in Ställen anordnet.
Tauben seien von der Verordnung nicht betroffen, erläutert der Leitende Amtstierarzt. Ebenso sei frei lebendes Federvieh nicht reglementiert. „Die Enten auf dem Großen Teich in Soest können dort weiter paddeln“, bringt es Dr. Hopp auf den Punkt.
Hausgeflügel dürfe nur dann außerhalb geschlossener Ställe gehalten werden, wenn die Tiere durch dichte Abdeckungen von oben gegen Wildvögelkot geschützt würden. „Netze reichen nicht aus“, betont Dr. Hopp. Mit seitlichen Begrenzungen, beispielsweise durch einen Maschendrahtzaun, sei außerdem sicherzustellen, dass keine Vögel eindringen. Die Geflügelhalter müssten dem Veterinärdienst unverzüglich anzeigen, dass sie ihr Geflügel außerhalb eines geschlossenen Stalls halten. Neben den Sicherungsmaßnahmen müsse mindestens einmal monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung durchgeführt und dokumentiert werden.
Darüber hinaus müsse Geflügel, das trotz der Verordnung nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen gehalten wird, bis zum 15. Dezember 2005 mindestens einmal gezielt auf den Vogelgrippe-Virus untersucht werden. „Das kann zum Beispiel Weidegänse betreffen, bei denen eine Stallunterbringung im Einzelfall absolut nicht möglich ist“, erläutert Dr. Hopp. Diese Tiere seien nur an Stellen zu füttern, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind.
Für die Durchführung überregionaler Geflügelmärkte, Geflügelschauen oder Geflügelausstellungen seien bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. So sei das dort ausgestellte Geflügel in den 14 Tagen unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in geschlossenen Ställen zu halten. Außerdem müsse es zusätzlich längstens zwei Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden.
Der Amtstierarzt weist darauf hin, dass Eierproduzenten, die Freilandhaltung praktizieren, durch die Verordnung keine Vermarktungsprobleme bekommen. Dr. Hopp: „Der Landwirt darf trotz der Aufstallungspflicht seine Eier weiter als Freilandeier verkaufen. Jeder Halter hat ja auch bei Freilandhaltung einen Stall, in dem die Tiere nachts untergebracht werden. Das entspricht einer normalen Bodenhaltung mit Futter, Wasser und Nestern.“
Das Verbraucherschutzministerium in Berlin hatte die Eilverordnung aufgrund einer veränderten Risikolage erlassen. Denn russische Behörden hatten einen Ausbruch mit dem Virus H5N1 rund 200 Kilometer südlich von Moskau betätigt. Mit diesem Ausbruch ändert sich die Risikoeinschätzung der Wissenschaftler des Friedrich-Loeffler-Instituts. Während bisher das Risiko eines Eintrags durch Zugvögel als gering bis mäßig bezeichnet wurde, wird es jetzt als mäßig bis hoch eingeschätzt.