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Baden-Württemberg: Vorsorgemaßnahmen zum Schutz von Geflügel

Stuttgart (aho) – In Baden-Württemberg werden vorbeugende Maßnahmen gegen die Vogelgrippe weiter forciert. Obwohl die Infektionsgefahr durch Zugvögel derzeit als niedrig eingestuft wird, soll eine Infektion der Geflügelbestände mit der hochansteckenden Viruskrankheit verhindert oder ein mögliches Auftreten der Vogelgrippe im Anfangsstadium sofort entdeckt werden, teilte das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum am Freitag (26. August) in Stuttgart mit. Das Ministerium hat veranlasst, dass die Veterinärämter verstärkt Geflügelhaltungen mit Hühnern, Puten, Gänsen und Enten beobachten. Der Geflügelgesundheitsdienst wurde außerdem gebeten, die Veterinärämter dabei zu unterstützen.

Ein mit dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) (Insel Riems, Mecklenburg-Vorpommern) abgestimmtes Wildvogelmonitoring (Wassergeflügel) wird derzeit für Baden-Württemberg intensiviert. Mit diesem sogenannten Frühwarnsystem soll die beim Wassergeflügel vorkommende gering krankmachende Erregervariante rechtzeitig erkannt werden, um ein Überspringen auf die sehr empfänglichen Hausgeflügelbestände und eine damit verbundene gefährliche Virulenzsteigerung zu vermeiden.

Eine große, nur schwer kontrollierbare Infektionsgefahr gehe von illegalen Einfuhren von Geflügel, anderen Vögeln, Geflügelfleisch, Eiern und anderen Produkten von Geflügel sowie Federn und unbehandelten Jagdtrophäen aus Russland, Kasachstan, Kambodscha, Indonesien, Japan, Laos, Malaysia, Pakistan, Nordkorea, Thailand, Vietnam, China und Hongkong aus. Der Reiseverkehr aus diesen Ländern wird daher verstärkt auf Einhaltung des Importverbotes kontrolliert. Das Ministerium appelliert an alle Reisende, die Importverbote zwingend zu beachten und einzuhalten sowie zur eigenen Sicherheit Geflügelbestande oder den direkten Kontakt mit Geflügel in den genannten Ländern zu meiden.

Sollte das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ein Aufstallungsgebot für Hausgeflügel (Legehennen, Puten, Enten und Gänse) erlassen, „Eilverordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest“, dürften die Hausgeflügelarten nicht mehr ins Freie gelassen werden. Die betroffenen Geflügelhalter in Baden-Württemberg werden daher gebeten, schon jetzt entsprechende Vorbereitungen zu treffen. Sollten keine Ställe vorhanden sein, müssen alternative Vorkehrungen getroffen werden, die einen direkten Kontakt mit Wildgeflügel sicher zu verhindern. Dies könnten auch überstehende dichte Abdeckungen der Ausläufe nach oben (Netze) und vogelsichere Seitenbegrenzungen sein. Als weitere Maßnahme ist eine intensive tierärztliche Kontrolle dieser Bestände, gegebenenfalls mit ergänzenden Kot- oder Blutuntersuchungen auf Kosten des Tierhalters notwendig.

Die Halter von Hausgeflügel sollten bereits jetzt die Tiere verstärkt beobachten. Beim Auftreten von Krankheitserscheinungen, wie Veränderungen der Legeleistung oder der Gewichtsabnahme oder vermehrten Todesfällen ist der Tierarzt oder das Veterinäramt zu informieren. Hausgeflügel sollte gegen Kontakt mit wilden Wasservögeln abgeschirmt werden. Die Nutzung von Oberflächenwasser als Tränke und Schwimmgelegenheit, zu welchem auch wilde Wasservögel Zugang haben, ist zu vermeiden. Die Fütterung der Tiere sollte nicht im Freien stattfinden, um ein Anlocken von Wildgeflügel zu unterbinden. Ist dies nicht zu vermeiden, sollte nur so viel gefüttert werden wie von den Tieren in kurzer Zeit verzehrt wird, um keine Wildvögel anzulocken. Experten sehen im illegalen Tierimport die größte Gefahr für das Einschleppen des Virus. Daher sollten keine Tiere unbekannter Herkunft in den Bestand gebracht werden. Insbesondere in größeren Tierbeständen sollte der Personenverkehr im Betrieb auf das notwendige Maß begrenzt und Hygienemaßnahmen eingehalten werden.

Wichtiger Hinweis:

Entsprechend der Viehverkehrsverordnung, der „Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr“, besteht für jeden Halter von Geflügel, dazu gehören Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, eine Meldepflicht. Unverzüglich gemeldet werden müssen beim zuständigen Veterinäramt die Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihr Standort. Die Zahl der gehaltenen Tiere spielt keine Rolle, selbst so genannte Hobbyhaltungen, sind dem Veterinäramt mitzuteilen.

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