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Hessen für den Ausbruch von Vogelgrippe bei Geflügel gut gerüstet

Wiesbaden (aho) – „Gegen eine Einschleppung des Vogelgrippevirus in Hessische Tierbestände sind die Schutz- und Vorsorgemaßnahmen in Hessen ausgeweitet worden“, sagte Karl-Winfried Seif, Staatssekretär im Hessischen Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, heute in Wiesbaden.

Damit sollen ein erstes Auftreten des Vogelgrippevirus schnellstmöglich erkannt und die Geflügelbestände geschützt werden. Da es sich bei der Vogelgrippe zunächst einmal um eine klassische Tierseuche, die so genannte Geflügelpest handele, müsste hier auch zuerst angesetzt werden, so Seif. Die Maßnahmen ergänzten darüber hinaus die Vorbereitungen die von Bund und Ländern am 17. August in Bonn vereinbart worden seien. Hiernach wird es voraussichtlich eine Eilverordnung des Bundes geben, die Mitte September Geflügelhalter für drei Monate auffordern soll, den Freilauf ihrer Tiere zu unterlassen und die Tiere aufzustallen. Ausnahmemöglichkeiten sind dabei vorgesehen. Ferner wird eine flächendeckende Umgebungsuntersuchung, insbesondere auch in den Zugvogelrastgebieten, durchgeführt werden.

Staatssekretär Seif sagte, dabei sollte für Hessen beachtet werden, dass ohnehin mehr als 80 Prozent des Geflügels in Gebäuden gehalten werden und die hessischen Betriebe von ihrer Struktur aus eher kleine Betriebe sind. Insgesamt gebe es in Hessen etwa 12.000 Hühnerhaltungen mit über 2 Millionen Tieren.

Folgende Maßnahmen wurden bereits ergriffen:

Seit Frühjahr 2005 wurden dreisprachige Merkblätter an den Abflugcountern nach Asien verteilt und es wurden Posterwände am Flughafen Frankfurt aufgestellt, die auf die Gefahren der Vogelgrippe aufmerksam machen und Schutzhinweise geben Eine Servicenummer wurde eingerichtet (Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen – Zentrum für Gesundheitsschutz, Tel.: 02771/ 32060).

Staatssekretär Seif: „Reisende können ohne ihr Wissen den Erreger der Vogelgrippe einschleppen, sei es über Kleidung, Schuhe oder andere Gegenstände aus den kritischen Gebieten. Deshalb die dringende Bitte an Reisende zum Schutz der eigenen Gesundheit, wie der Tierbestände bei uns, in solchen Regionen Geflügelmärkte zu meiden und keine Tiere oder Produkte als Urlaubserinnerung mitzubringen. Wer mit Absicht illegal importiert, handelt absolut verantwortungslos.“

Seit Sommer 2004 liegt ein Hessischer Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der Geflügelpest vor, der im Detail die Bekämpfung der Geflügelpest regelt.

Die Bevorratung von CO2 zur schnellen Tötung von Tieren im Seuchenfall wurde im Lager Wetzlar aufgestockt und eine ständige Verfügbarkeit eingerichtet.

Das Ministerium steht im engen Dialog mit dem Geflügelwirtschaftsverband Hessen e.V. was die Vorsorge angeht und für den Fall eines Ausbruchs der Vogelgrippe.

Die Task Force Tierseuchen ist derzeit dabei, gemeinsam mit den zuständigen Ämtern für Veterinärwesen und Verbraucherschutz eine Begehung der 25 größten hessischen Geflügelhaltungen vorzunehmen und dabei die Baulichkeiten auf die Möglichkeiten einer sachgerechten Tierseuchenbekämpfung zu überprüfen. Es werden dabei entsprechende Auflagen erteilt.

Die Ämter für Veterinärwesen und Verbraucherschutz wurden angewiesen, auf lokaler Ebene alle Geflügelhalter auf ihre Verpflichtungen nach der Geflügelpest-Verordnung, unter die die Vogelgrippe fällt, erneut zu informieren (siehe Hintergrund)

Bezüglich der potentiellen Gefahr durch Vogelflug und Wildvögel steht das Ministerium im Gespräch mit der Staatlichen Vogelschutzwarte Frankfurt und weiteren Ornithologen, um eine realistische Risikoeinschätzung vornehmen zu können und den Vogelflug genau zu beobachten.

Im Vorgriff auf eine erwartete EU-Verordnung wurde für Hessen bereits am 5. August 2005 ein vorsorgliches Einfuhrverbot für Vögel und unbehandelte Federn aus Russland und Kasachstan verfügt.

Hintergrund: Geflügelpestverordnung (Geflügelpest ist eine andere Bezeichnung für Vogelgrippe)

Unter anderem verpflichtet der Paragraph 2 der Geflügelpestverordnung jeden Geflügelhalter dazu ein Register zu führen, das über drei Jahre aufzubewahren ist. In diesem Register hat der Geflügelhalter im Falle des Zugangs von Geflügel zu dokumentieren, welche Art Geflügel er bekommt, wer Vorbesitzer der Tiere war und welches Transportunternehmen die Tiere geliefert hat. Vorbesitzer und Transportunternehmer sind durch Name und Anschrift näher zu bestimmen.

Gleiches gilt für den Fall des Abgangs von Geflügel. Auch dann muss das Datum des Abgangs, Transportunternehmer, Empfänger und die Art des Geflügels genauestens im Register vermerkt werden.

Zudem müssen Betriebe, die über 100 Stück Geflügel halten, täglich die Anzahl verendeter Tiere im Register aufzeichnen. Werden über 1000 Stück Geflügel gehalten, muss täglich zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes mit erfasst werden.

Weiterhin muss jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- und Ausstallung von Geflügel tätig ist, darüber Aufzeichnungen führen, in welchem Betrieb sie tätig war, was genau die Tätigkeit war, über welchen Zeitraum sich die Tätigkeit erstreckte und mit welcher Art von Geflügel gearbeitet wurde. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen, müssen fest miteinander verbunden, in chronologischer Reihenfolge aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Auch hierfür gilt eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren.

Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbetrieb

– mit einer Bestandsgröße bis 100 Tieren Verluste von mindestens drei Tieren – mit einer Bestandsgröße über 100 Tieren Verluste über 2 %

auf, oder ändert sich die Legeleistung oder Gewichtszunahme erheblich, so hat der Besitzer gemäß § 8 unverzüglich durch einen Tierarzt die Ursache untersuchen zu lassen. Dabei ist grundsätzlich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.

Im Paragraphen 8a wird der Besitzer von Geflügel dazu verpflichtet sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, dieser Tätigkeit nur in gereinigter Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung nachkommen darf. Der Besitzer ist zudem für die Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung, bzw. für die unschädliche Beseitigung der Einwegschutzkleidung verantwortlich.

Für Besitzer von Geflügelbeständen mit über 1000 Tieren gelten besondere Auflagen.

So hat der Besitzer in diesen Fällen beispielsweise dafür Sorge zu tragen, dass die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels gegen unbefugten Zutritt und unbefugtes Befahren gesichert sind. Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur in betriebseigener Schutzkleidung / Einwegkleidung betreten werden, wobei auch darauf zu achten ist, dass diese nach Verlassen der Stallungen unverzüglich abzulegen ist. Der Besitzer ist für die Reinigung und Desinfektion von Kadavertonnen, Geräten, Fahrzeugen und Kleidung sowie für die unschädliche Beseitigung von Einwegmaterialien verantwortlich. Über die Durchführung der ordnungsgemäßen Schadnagerbekämpfung hat der Besitzer des Geflügels Aufzeichnungen zu machen. Zudem ist eine Handwaschgelegenheit vorzuhalten.

Mit der Änderung des § 24b der Viehverkehrsverordnung (VVVO) ist jeder, der Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln zur Zucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes hält, dazu verpflichtet, seine Tiere ordnungsgemäß und fristgemäß der zuständigen Behörde zu melden.

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