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Niedersachsen: Freilandgeflügel muss auf Geflügelpest untersucht werden

Hannover (aho) – Am 1. Dezember 2004 tritt die neue „Niedersächsische Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest“ in Kraft. Das teilt das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit.

Die Verordnung ersetzt die alte Verordnung aus dem Jahr 2003, die an die neue Bundesverordnung vom November 2004 angepasst wurde. Deutlich verschärft wurde die neue Verordnung insbesondere durch zwei Bestimmungen, die zum einen die Untersuchungspflicht auf Virussubtypen regeln und zum anderen aus Risikogründen ein Haltungsverbot bzw. eine Haltungsbeschränkung ermöglichen, teilte heute Niedersachsens Landwirtschaftsminister Hans-Heinrich Ehlen mit.

Der neue Paragraph 3 lautet: „Wer mehr als 1.000 Legehennen, 500 Truthühner, 500 Enten oder 100 Gänse oder gewerbsmäßig Hühner, Truthühner, Enten oder Gänse zur Zucht nicht ausschließlich in Ställen hält, hat den Bestand im Dezember 2004 und in der Folge im April und Oktober eines jeden Jahres, bei Mastgänsen im Dezember 2004 und in der Folge im Oktober eines jeden Jahres, auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen“.

Und der neue Paragraph 2 heißt: „Die zuständige Behörde kann die Geflügelhaltung beschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchenvorbeugung oder -bekämpfung erforderlich ist. Ein Erfordernis besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der Lage eines Bestandes, der Auslaufmöglichkeiten und der Kontaktmöglichkeiten zu Wildenten oder -gänsen von einem hohen Infektionsrisiko auszugehen ist“.

Andere „alte“ Bestimmungen wurden in die neue VO übernommen, wie z. B. dass Sammelstellen und Packstellen Eier nur in zuvor nicht benutzten Verpackungen abgeben dürfen oder das Futtermittel „virussicher“ hergestellt, gelagert und transportiert werden müssen.

Die niedersächsische Verordnung kann von der AHO-Hauptseite geladen werden.

Die FAO (United Nations Food and Agriculture Organization) hatte vor dem Hintergrund des verheerenden Geflügelpestausbruches in Asien mehrfach gemahnt, für Geflügel feste Ställe zu errichten. Da die Geflügelpest häufig durch Wildvögel in Wirtschaftsgeflügelbestände eingeschleppt werde, müsse eine strikte Trennung von Wildvögeln und Wirtschaftsgeflügel gewährleistet werden. Dies gelte auch für kleine „Hinterhofhaltungen“. Die FAO empfiehlt weiter:

Geflügel – und Vogelhalter sollen dafür Sorge tragen, dass das Tränkewasser ihrer Tiere nicht durch Wildvögel verschmutzt werde. Nötigenfalls müsse das Wasser desinfiziert werden.

Privat oder kommerziell gehaltenes Wassergeflügel (Enten, Gänse) sollte keinen Kontakt zu anderem Geflügel haben, wenn das Wassergeflügel Zugang zu Wasserflächen hat, wo auch Wildvögel Zutritt haben.

Vogel – und Geflügelhalter sollen sich unbedingt mit den möglichen Symptomen der Geflügelpest vertraut machen, um verdächtige Krankheitserscheinungen den Veterinärbehörden unverzüglich melden zu können. Kranke oder verendete Tiere sollten unverzüglich von einem erfahrenen Tierarzt untersucht werden. Nötigenfalls sollen proben im Labor untersucht werden.

Geflügel in der Nähe von Feuchtgebieten oder Sammelplätzen von wild lebenden Wasservögeln müssen nach der Mahnung der FAO besonders intensiv beobachtet werden.

Ein Positionspapier der FAO zur Geflügelpestbekämpfung in Asien mit vielen Empfehlungen zur Tierhaltung, Biosecurity und Geflügelhandel kann von der AHO-Hauptseite geladen werden.

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