Erinnerung: Alle Geflügelhalter sind zur Meldung verpflichtet
(aho) – Da die Geflügelgrippe ist in mehreren asiatischen Ländern ausgebrochen ist, erinnern eine Vielzahl von Landkreis und Landesregierungen an die erweiterte Meldepflicht für Geflügel. Dies gilt auch ausdrücklich auch für Hobby-Haltungen.
Aufgrund einer Eilverordnung der Bundes muss die Haltung von Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Wachteln oder Tauben den zuständigen Behörden (Landratsamt und in Stadtkreisen dem Bürgermeisteramt) unverzüglich gemeldet werden. Dabei sind Name und Anschrift des Halters und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihr Standort anzuzeigen. Änderungen müssen ebenfalls sofort mitgeteilt werden. Hühner- und Putenhaltungen sind durch die Viehverkehrsverordnung bereits erfasst. Danach müssen Beginn des Betriebes und Änderungen immer gemeldet werden.
Krankheitsanzeichen muss der Tierhalter ebenfalls unverzüglich angezeigen.Der Tierhalter ist nach dem Tierseuchengesetzes verpflichtet, eine Untersuchung auf das Influenza A-Virus der Subtypen H5 und H7, nach näherer Anweisung des Veterinäramtes, durchführen zu lassen. Bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren muss dies erfolgen, wenn innerhalb von 24 Stunden mindestens drei Tiere eingehen. Bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren muss dies erfolgen, wenn mehr als zwei Tiere von je Hundert eingehen. Kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, ist ebenso zu verfahren.
Der Halter eines Geflügelbestandes hat außerdem sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einmalkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom Halter des Geflügelbestandes zu reinigen und zu desinfizieren; Einmalkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
Wer Geflügel hält, hat zudem ein Register zu führen. In das Register sind einzutragen:
– Beim Zugang von Geflügel, Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels.
– Beim Abgang von Geflügel, Name und Anschrift des Transportunternehmens und des Erwerbers, Datum des Abgangs sowie die Art des Geflügels.
– Wenn eine betriebsfremde Person die Geflügelhaltung betritt, Name und Anschrift dieser Person, das Datum des Betretens sowie das Datum, an dem diese Person nach ihren Angaben zuletzt eine andere Geflügelhaltung betreten hat.
Das in Deutschland Influenza-A-Infektionen bei Geflügel nicht unmöglich sind, belegt eine Veröffentlichung in der Fachzeitschrift „Avian Diseases“ aus dem Jahr 2000. Hier berichten Wissenschaftler von der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere von der Insel Riems bei Greifswald über eine Infektion mit einen Influenza-A-Virus vom Subtyp H7N7. Das Virus wurde aus einen verendeten Puter und anderen Federtieren aus einer kleinen gemischten Freilandherde in Süddeutschland isoliert. Der Bestand wurde unverzüglich gekeult. In einem Kontaktbetrieb, einem „Hinterhofbestand“ mit 18 Hennen wurden Antikörper gegen das H7N7-Virus nachgewiesen. Auch hier wurde gekeult. Wie das Virus in die Freilandhaltungen kam, konnte nicht geklärt werden (1).
(1) Werner O, Starick E, Grund CH. Isolation and characterization of a low-pathogenicity H7N7 influenza virus from a turkey in a small mixed free-range poultry flock in Germany. Avian Dis. 2003; 47 (3 Suppl):1104-6